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BGBl. Nr. 340/1993

kundgemacht 28.05.1993 RIS↗
340. Bundesgesetz: Fachhochschul-Studiengänge (FHStG)
Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG)
Kundmachung BGBl. Nr. 340/1993× zu FHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fachhochschulgesetz (FHG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 29.05.1993 – 30.04.2002 · idF BGBl. Nr. 340/1993 § 9↗RIS↗

Versammlungen, Beschlußerfordernisse und Geschäftsordnung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Fachhochschulrat übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind vom Präsidenten/von der Präsidentin schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden.
  2. Absatz 2,Der Fachhochschulrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind; er faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin den Ausschlag.
  3. Absatz 3,Der Fachhochschulrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst.