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BGBl. Nr. 376/1993

kundgemacht 09.06.1993 RIS↗
376. Verordnung: Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Verordnung der Bundesregierung betreffend die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachung BGBl. Nr. 376/1993× zu Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 10.06.1993 · idF BGBl. Nr. 376/1993 § 4↗RIS↗

Beschlußfähigkeit

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Gleichbehandlungskommission ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
  2. Absatz 2,Ist nach einer ordnungsgemäß erfolgten Einladung weniger als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) erschienen, so hat die oder der Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen.