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BGBl. Nr. 389/1993

kundgemacht 18.06.1993 RIS↗
389. Verordnung: Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuß
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuß
Kundmachung BGBl. Nr. 389/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 389/1993 § 10↗RIS↗

Kandidaten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Jeder der Wahlberechtigten (Paragraph 64, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, bis spätestens einen Monat, an lehrgangsmäßigen Berusschulen Anmerkung, richtig: Berufsschulen) bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl der Elternvertreter dem Schulleiter Namen von Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule als Kandidaten für die Wahl bekanntzugeben. Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, nominierten Kandidaten sind vom Schulleiter in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches unverzüglich in der Schule anzuschlagen ist.