Absatz eins,Jeder der Wahlberechtigten (Paragraph 64, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, bis spätestens einen Monat, an lehrgangsmäßigen Berusschulen Anmerkung, richtig: Berufsschulen) bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl der Elternvertreter dem Schulleiter Namen von Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule als Kandidaten für die Wahl bekanntzugeben. Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
BGBl. Nr. 389/1993
389. Verordnung: Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuß
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuß
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Kandidaten
Paragraph 10,
- Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, nominierten Kandidaten sind vom Schulleiter in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches unverzüglich in der Schule anzuschlagen ist.