Absatz eins,Die Durchführung der Wahl in der Schule erfolgt für diejenigen Erziehungsberechtigten, die ihre Stimme nicht auf dem Wege durch die Post abgeben (Paragraph 12,), innerhalb der vom Schulleiter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Zeit.
BGBl. Nr. 389/1993
389. Verordnung: Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuß
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuß
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Durchführung der Wahl
Paragraph 11,
- Absatz 2,Für die Durchführung der Wahl gemäß Absatz eins, sind Paragraph 3,, Paragraph 4, (vorbehaltlich der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post), Paragraph 5, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 6 und Paragraph 7, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- Ziffer einsdie Durchführung der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten Lehrer obliegt,
- Ziffer 2an die Stelle der Lehrervertreter die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß treten und
- Ziffer 3die Wahlzeugen aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten zu bestimmen sind.