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BGBl. Nr. 389/1993

kundgemacht 18.06.1993 RIS↗
389. Verordnung: Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuß
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuß
Kundmachung BGBl. Nr. 389/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 389/1993 § 11↗RIS↗

Durchführung der Wahl

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Durchführung der Wahl in der Schule erfolgt für diejenigen Erziehungsberechtigten, die ihre Stimme nicht auf dem Wege durch die Post abgeben (Paragraph 12,), innerhalb der vom Schulleiter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Zeit.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung der Wahl gemäß Absatz eins, sind Paragraph 3,, Paragraph 4, (vorbehaltlich der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post), Paragraph 5, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 6 und Paragraph 7, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten Lehrer obliegt,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Lehrervertreter die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß treten und
    3. Ziffer 3
      die Wahlzeugen aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten zu bestimmen sind.