Absatz eins,Zur Briefwahl berechtigt sind alle Wahlberechtigten, die der Schulleitung die Inanspruchnahme der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post gemäß Paragraph 8, Absatz 3, bekanntgegeben haben.
BGBl. Nr. 389/1993
389. Verordnung: Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuß
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuß
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post (Briefwahl)
Paragraph 12,
- Absatz 2,Der Schulleiter hat unverzüglich nach Ablauf der in Paragraph 10, Absatz eins, für die Nominierung von Kandidaten vorgesehenen Zeiträume an die Erziehungsberechtigten zu übermitteln:
- Ziffer einseinen leeren Umschlag (Wahlkuvert),
- Ziffer 2einen Stimmzettel,
- Ziffer 3einen mit der Anschrift der Schule an den Schulleiter adressierten sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten Briefumschlag und
- Ziffer 4ein Wahlverzeichnis (Paragraph 10, Absatz 2,), sofern nicht der Stimmzettel gemäß Paragraph 3, Absatz 2, die Namen der Kandidaten enthält.
- Absatz 3,Die zur Briefwahl berechtigten (Absatz eins,) haben das Wahlkuvert, das den ausgefüllten Stimmzettel enthält, in dem von der Schulleitung übermittelten Briefumschlag an den Schulleiter zu übermitteln; zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Briefumschlag zu verschließen.
- Absatz 4,Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er vor dem Ende der in der Wahlausschreibung (Paragraph 8, Absatz eins,) genannten Wahlzeit bei der Schulleitung einlangt; später eingelangte Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen.
- Absatz 5,Der Schulleiter oder der von ihm mit der Durchführung der Wahl betraute Lehrer hat unmittelbar nach der persönlichen Stimmabgabe (Paragraph 4, Absatz eins,) in Anwesenheit der Wahlzeugen (Paragraph 5, Absatz eins,) die Briefumschläge zu öffnen und die darin befindlichen Wahlkuverts mit den vorhandenen Wahlkuverts zu vermischen.