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BGBl. Nr. 389/1993

kundgemacht 18.06.1993 RIS↗
389. Verordnung: Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuß
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuß
Kundmachung BGBl. Nr. 389/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 389/1993 § 4↗RIS↗

Stimmabgabe

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Wahlen sind geheim und durch die persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu. Der Schulleiter hat für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß der Anlage die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten sechs Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      sechs, fünf und vier Wahlpunkte für die Funktionen der Lehrervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß und
    2. Ziffer 2
      drei, zwei und einen Wahlpunkt für die Funktionen der Stellvertreter der Lehrervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß.
  3. Absatz 3,Die Abgabe der Stimme ist vom Schulleiter in einem Protokoll zu vermerken.
  4. Absatz 4,Die Stimme ist gültig abgegeben, wenn der Wählerwille aus dem Stimmzettel eindeutig hervorgeht.