BGBl. Nr. 457/1993
457. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
7. ABSCHNITT
Aufsicht des Bundes
§ 34.
(1) Die Bestimmungen der im § 3 dieses Bundesgesetzes genannten Sozialversicherungsgesetze betreffend die Aufsicht des Bundes über die Versicherungsträger und den Hauptverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen sind anzuwenden.
(2) In Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz obliegt die Aufsicht über die Österreichischen Bundesbahnen dem Bundesminister für Finanzen. Dabei sind die in den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Grundsätze für die Aufsicht des Bundes zu beachten.