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BGBl. Nr. 458/1993

kundgemacht 09.07.1993 RIS↗Parlament↗
458. Bundesgesetz: Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 — GesRÄG 1993
Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und Änderungen des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes 1965, des Umwandlungsgesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Rechtspflegergesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Gewerbeordnung (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 — GesRÄG 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 458/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 91 § 0↗RIS↗
§ 225geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. Nr. 458/1993 § 225↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 458/1993 · danach: BGBl. Nr. 304/1996 § 225↗RIS↗
§ 225. Anmeldung der Verschmelzung
(1) Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Gesellschaft anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift sowie, wenn die Verschmelzung der behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde beizufügen.
(3) Der Anmeldung zum Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Gesellschaft ist ferner eine Bilanz der übertragenden Gesellschaft beizufügen, die für einen höchstens sechs neun Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist (Schlußbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz für Jahresabschlüsse anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sinngemäß; sie braucht nicht veröffentlicht werden.