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BGBl. Nr. 458/1993

kundgemacht 09.07.1993 RIS↗Parlament↗
458. Bundesgesetz: Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 — GesRÄG 1993
Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und Änderungen des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes 1965, des Umwandlungsgesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Rechtspflegergesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Gewerbeordnung (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 — GesRÄG 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 458/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Firmenbuchgesetz (FBG) 5 § 0↗RIS↗
§ 34geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. Nr. 458/1993 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 458/1993 · danach: BGBl. I Nr. 103/2006 § 34↗RIS↗
Firmenbuchabfrage
§ 34.
(1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.
(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf sämtliche Eintragungen aller Firmenbuchgerichte oder zumindest eines Firmenbuchgerichtes beziehen (Sammelabfragen), können nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten durch Übermittlung eines Sammelauszugs auf einem besonderen Datenträger erledigt werden. Die Sammelabfrage ist bei einem Firmenbuchgericht schriftlich einzubringen. Die Eintragungen, die der Sammelauszug enthalten soll, sind dabei durch Angabe eines Stichtages, wenn sich die Abfrage aber auf die während eines bestimmten Zeitraums (bestimmter Zeiträume) geänderten und neu hinzugekommenen Eintragungen bezieht, durch Angabe der Stichtage für Beginn und Ende des Zeitraums zu bezeichnen.