Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
BGBl. Nr. 459/1993
459. Bundesgesetz: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz — AVRAG und Änderung des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes und des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes
Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepaßt (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz — AVRAG) und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Geltungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
- Ziffer einszu Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden;
- Ziffer 2der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287;
- Ziffer 3zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, welche den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln;
- Ziffer 4zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VBG sinngemäß anzuwenden ist.
- Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist.
- Absatz 4,Auf Arbeitsverhältnisse, für die das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/ 1962, gilt, findet Paragraph 2,, für Hausgehilfen und Hausangestellte in Haushalten von physischen Personen finden auch die Paragraphen 3 bis 6 keine Anwendung.