Absatz eins,Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
BGBl. Nr. 460/1993
460. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 113neu
Abschnitt 5
Organzuständigkeit
Kompetenzabgrenzung
Paragraph 113,
- Absatz 2,In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:
- Ziffer einsBeratungsrecht (Paragraph 92,);
- Ziffer 2wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 108,);
- Ziffer 3Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraphen 109 bis 112;
- Ziffer 4Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen erfaßt;
- Ziffer 5soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind
- Litera aÜberwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (Paragraph 89,);
- Litera bRecht auf Intervention (Paragraph 90,);
- Litera callgemeines Informationsrecht (Paragraph 91,);
- Litera dMitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 94 und 95).
- Litera eMitwirkung an der Bestellung des Leiters eines sicherheitstechnischen Dienstes oder der Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung (Paragraph 99 a,).
Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden. - Absatz 3,In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 40, Absatz 3,) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Absatz eins, als auch jene gemäß Absatz 2, ausgeübt.
- Absatz 4,In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
- Ziffer einsMitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraphen 110 bis 112;
- Ziffer 2soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
- Litera aRecht auf Intervention (Paragraph 90,);
- Litera ballgemeines Informationsrecht (Paragraph 91,);
- Litera cBeratungsrecht (Paragraph 92,);
- Litera dMitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 94 und 95);
- Litera ewirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 108,);
- Litera fMitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß Paragraph 109,;
- Ziffer 3Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 89, Ziffer 3, hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist.
- Absatz 5,In Konzernen, in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, werden folgende Befugnisse von dieser ausgeübt:
- Ziffer einsEntsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat gemäß Paragraph 110, Absatz 6 b,;
- Ziffer 2soweit die Interessen der Arbeitnehmerschaft von mehr als einem Unternehmen im Konzern betroffen sind:
- Litera aRecht auf Intervention (Paragraph 90,);
- Litera ballgemeines Informationsrecht (Paragraph 91,);
- Litera cBeratungsrecht (Paragraph 92,);
- Litera dMitwirkung an konzerneigenen Maßnahmen in Zusammenhang mit Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 94 und 95);
- Ziffer 3soweit die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens im Konzern betroffen sind und eine einheitliche Vorgangsweise, insbesondere durch Konzernrichtlinien, erfolgt:
- Litera awirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 108,);
- Litera bMitwirkung an Betriebsänderungen gemäß Paragraph 109,, mit der Maßgabe, daß Paragraph 109, Absatz 3, nur bei Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 anzuwenden ist;
- Ziffer 4Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 89, Ziffer 3, hinsichtlich geplanter und im Bau befindlicher Betriebsstätten eines Unternehmens im Konzern, für das noch kein anderes Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist.
Beratungs- und Informationsrechte der Konzernvertretung richten sich an die Konzernleitung bzw. an die Unternehmensleitung des in Österreich herrschenden Unternehmens. Von der Konzernvertretung abgeschlossene Betriebsvereinbarungen sind für jene Unternehmen verbindlich, deren Leitungen der Vereinbarung beigetreten sind.