- Ziffer einsDie Betriebshauptversammlung;
- Ziffer 2die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;
- Ziffer 3die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;
- Ziffer 4die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;
- Ziffer 5der Betriebsausschuß;
- Ziffer 6die Rechnungsprüfer.
BGBl. Nr. 460/1993
460. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
2. HAUPTSTÜCK
ORGANISATIONSRECHT
Organe der Arbeitnehmerschaft
Paragraph 40, (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (Paragraph 49, Absatz eins,) Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
- Absatz 2,Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (Paragraph 41, Absatz 3,) die Voraussetzungen des Absatz eins,, so sind folgende Organe zu bilden:
- Absatz 3,Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Absatz eins,, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:
- Ziffer einsDie Betriebsversammlung;
- Ziffer 2der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;
- Ziffer 3der Betriebsrat;
- Ziffer 4die Rechnungsprüfer.
- Absatz 4,Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
- Ziffer einsDer Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;
- Ziffer 2der Zentralbetriebsrat;
- Ziffer 3die Betriebsräteversammlung;
- Ziffer 4die Rechnungsprüfer.
- Absatz 4 a,In Konzernen im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (Paragraph 88 a,).
- Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins bis 4 a sind in Betrieben, in denen dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer (Paragraph 123, Absatz 3,) beschäftigt sind, nach den Bestimmungen des fünften Hauptstückes Jugendvertretungen zu errichten.