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BGBl. Nr. 460/1993

kundgemacht 09.07.1993 RIS↗Parlament↗
460. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 460/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 27 § 0↗RIS↗
§ 53neu
in Kraft 01.01.1994 – 13.01.2006 · idF BGBl. Nr. 460/1993 · danach: BGBl. I Nr. 4/2006 § 53↗RIS↗

Passives Wahlrecht

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        österreichische Staatsbürger sind oder
      2. Litera b
        Angehörige von Staaten sind, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, und
    2. Ziffer 2
      am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
    3. Ziffer 3
      seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
    4. Ziffer 4
      abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung).
  2. Absatz 2,Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Arbeitnehmergruppe wählbar.
  3. Absatz 3,Nicht wählbar sind:
    1. Ziffer eins
      Der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
    2. Ziffer 2
      in Betrieben einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind;
    3. Ziffer 3
      Heimarbeiter.
  4. Absatz 4,Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
  5. Absatz 5,In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Arbeitnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.
  6. Absatz 6,Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.