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BGBl. Nr. 489/1993

kundgemacht 23.07.1993 RIS↗
489. Verordnung: Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut
Kundmachung BGBl. Nr. 489/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.08.1993 · idF BGBl. Nr. 489/1993 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 2, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen bituminöses Mischgut aufbereitet wird (Aufbereitungsanlagen).