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BGBl. Nr. 495/1993

kundgemacht 27.07.1993 RIS↗
495. Bundesgesetz: Umweltinformationsgesetz — UIG
Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz — UIG)
Kundmachung BGBl. Nr. 495/1993× zu UIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltinformationsgesetz (UIG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.07.1993 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 495/1993 § 10↗RIS↗

Umweltdatenkatalog

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein, die Arten und den Umfang von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einen Umweltdatenkatalog einzurichten. Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nicht in den Umweltdatenkatalog aufgenommen werden.
  2. Absatz 2,Anmerkung, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft)
  3. Absatz 3,Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Umweltdatenkataloges haben die Organe der Verwaltung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in regelmäßigen Zeitabständen Informationen über die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinne des Absatz eins,, insbesondere über Art, Umfang, räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw. Auskunftspersonen, sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekanntzugeben.