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BGBl. Nr. 495/1993

kundgemacht 27.07.1993 RIS↗
495. Bundesgesetz: Umweltinformationsgesetz — UIG
Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz — UIG)
Kundmachung BGBl. Nr. 495/1993× zu UIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltinformationsgesetz (UIG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.07.1993 – 31.08.2003 · idF BGBl. Nr. 495/1993 · danach: BGBl. I Nr. 76/2003 § 14↗RIS↗

Information über die Gefahr von Störfällen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der/die Inhaber/in einer gefahrengeneigten Anlage im Sinne des Absatz 2,, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem Störfall (Paragraph 82 a, Absatz 3, Gewerbeordnung 1973) möglicherweise betroffene Öffentlichkeit sowie die sachlich zuständige(n) Behörde(n) unaufgefordert in regelmäßigen - zwei Jahre nicht übersteigenden - Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 2,Gefahrengeneigte Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Anlagen, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, Lagerung, Verwendung oder Produktion von Chemikalien, Abfällen oder gefährlichen Organismen, wegen der Betriebsweise, Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht.
  3. Absatz 3,Die Information gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung (Name, Firma) der Anlage und Angabe des Standortes;
    2. Ziffer 2
      Bekanntgabe einer Auskunftsperson und außerbetrieblicher Stellen, bei denen nähere Informationen eingeholt werden können;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Anlage, insbesondere der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile, und der Tätigkeit, die an dem Standort ausgeführt wird;
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer gefahrengeneigten Anlage werden läßt, insbesondere die Faktoren, die einen Störfall herbeiführen können;
    5. Ziffer 5
      Informationen über die möglichen Gefahrenquellen sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann;
    6. Ziffer 6
      allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren, die von Störfällen ausgehen können, und über die Auswirkungen auf Leben oder Gesundheit von Personen oder auf die Umwelt;
    7. Ziffer 7
      Auskunft über die bei Eintritt eines Störfalles zu treffenden Verhaltensmaßnahmen der betroffenen Bevölkerung und
    8. Ziffer 8
      Information über die am Standort der Anlage seitens des Inhabers/der Inhaberin im Störfall zu veranlassenden Maßnahmen unter Einschluß der Abstimmungsmaßnahmen mit den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen.
  4. Absatz 4,Die Einhaltung der Informationspflicht gemäß Absatz eins, ist durch die über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (Absatz eins,) in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung die gefahrengeneigten Anlagen gemäß Absatz 2, sowie Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (Absatz eins,) näher zu bestimmen.