mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 S, wer
- Ziffer einsder Meldepflicht entgegen einer gemäß Paragraph 12, erlassenen Verordnung oder
- Ziffer 2der Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß Paragraph 13, nicht nachkommt, oder