BGBl. Nr. 495/1993
495. Bundesgesetz: Umweltinformationsgesetz — UIG
Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz — UIG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Veröffentlichung von Umweltdaten
Paragraph 9,
Die Organe der Verwaltung können Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, in geeigneter Weise veröffentlichen, soweit Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen.