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BGBl. Nr. 498/1993

kundgemacht 29.07.1993
498. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal
Kundmachung BGBl. Nr. 498/1993× zu Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal

Änderungen durch diese Kundmachung

Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal neu