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BGBl. Nr. 502/1993

kundgemacht 29.07.1993 RIS↗Parlament↗
502. Bundesgesetz: Beschäftigungssicherungsnovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Schauspielergesetz und das Aufenthaltsgesetz geändert werden (Beschäftigungssicherungsnovelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 502/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG) 2 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 4 bis Abs 6
in Kraft 10.07.1993 – 29.07.1993 · idF BGBl. Nr. 459/1993 · danach: BGBl. Nr. 502/1993 § 27↗RIS↗
in Kraft 30.07.1993 – 07.07.2000 · idF BGBl. Nr. 502/1993 · danach: BGBl. I Nr. 44/2000 § 27↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Inkraftsetzung und Vollziehung.
§ 27.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1962 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.
(3) § 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt III außer Kraft.
(4) Die §§ 9 Abs. 2 a 2a und 17 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 a 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) Die Anlage zu § 2 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 459/1993, tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum * *1) in Kraft. Bei Dienstverhältnissen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein im Sinne dieses Gesetzes auszustellen. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.“ enthält.
_______________________ (6) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. ---------------------------------------------------------------------
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.