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BGBl. Nr. 512/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
512. Bundesgesetz: 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (15. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 512/1993× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 3113 § 0↗RIS↗
§ 104neu
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.2016 · idF BGBl. Nr. 512/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016 § 104↗RIS↗

Lehrplan der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind vorzusehen:
    1. Litera a
      als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Umweltkunde;
    2. Litera b
      als Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen und musisch-kreativen sowie rechtskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika;
    3. Litera c
      als verbindliche Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit.
  2. Absatz 2,Für die Lehrpläne der Kollegs (Paragraph 103, Absatz 3,) gelten die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Für die Lehrpläne der Lehrgänge (Paragraph 103, Absatz 3,) sind die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind.