Absatz eins,Die öffentlichen Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind als „Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen. Zur näheren Kennzeichnung kann neben der genannten Bezeichnung die Dauer des Lehrganges angeführt werden.
BGBl. Nr. 512/1993
512. Bundesgesetz: 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (15. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 109neu
Paragraph 109, Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
- Absatz 2,Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des Paragraph 103, Absatz 4, führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.