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BGBl. Nr. 512/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
512. Bundesgesetz: 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (15. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 512/1993× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 3113 § 0↗RIS↗
§ 126neu
in Kraft 01.09.1993 – 30.09.2007 · idF BGBl. Nr. 512/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006 § 126↗RIS↗

Aufbau der Pädagogischen Institute

Paragraph 126,

  1. Absatz eins,Die Pädagogischen Institute sind in folgende Abteilungen zu gliedern:
    1. Litera a
      Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen,
    2. Litera b
      Abteilung für Lehrer an Berufsschulen,
    3. Litera c
      Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen (die auch der Fortbildung der Lehrer an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik dient),
    4. Litera d
      Abteilung für Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen die Berufsschullehrer).
    Die Einrichtung einzelner Abteilungen kann entfallen, wenn im betreffenden Bundesland diese Abteilungen an einem anderen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Institut bestehen.
  2. Absatz 2,Die Bildungsaufgaben der Pädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare und Übungen zu erfüllen, die auch abteilungsübergreifend geführt werden können, sofern dies vom Inhalt der Veranstaltung zweckmäßig ist; sie können auch im Zusammenwirken mit Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten und Hochschulen sowie mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung durchgeführt werden.