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BGBl. Nr. 512/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
512. Bundesgesetz: 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (15. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 512/1993× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 3113 § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 31.07.1993 – 18.08.1998 · idF BGBl. Nr. 512/1993 · danach: BGBl. I Nr. 132/1998 § 13↗RIS↗

Paragraph 13, Lehrer.

  1. Absatz eins,Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
  2. Absatz 2,Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.
  3. Absatz 2 a,An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.
  4. Absatz 3,Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.