Absatz eins,Die Lehrpläne (Paragraph 6,) der einzelnen Arten der Sonderschule sind unter Bedachtnahme auf die Bildungsfähigkeit der Schüler und unter Anwendung der Vorschriften über den Lehrplan der Volksschule oder der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges zu erlassen. An Sonderschulen für körperbehinderte Kinder ist der Unterricht in Leibesübungen als verbindliche oder unverbindliche Übung vorzusehen. Zusätzlich sind der Behinderung der Schüler entsprechende Unterrichtsgegenstände sowie therapeutische und funktionelle Übungen vorzusehen.
BGBl. Nr. 512/1993
512. Bundesgesetz: 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (15. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Lehrplan der Sonderschule
Paragraph 23,
- Absatz 2,Soweit für einzelne Arten der Sonderschule eigene Lehrpläne erlassen werden, ist in diesen vorzusehen, daß Schüler in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges unterrichtet werden können, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann.