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BGBl. Nr. 512/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
512. Bundesgesetz: 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (15. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 512/1993× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 3113 § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 512/1993 · danach: BGBl. Nr. 766/1996 § 23↗RIS↗

Lehrplan der Sonderschule

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Lehrpläne (Paragraph 6,) der einzelnen Arten der Sonderschule sind unter Bedachtnahme auf die Bildungsfähigkeit der Schüler und unter Anwendung der Vorschriften über den Lehrplan der Volksschule oder der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges zu erlassen. An Sonderschulen für körperbehinderte Kinder ist der Unterricht in Leibesübungen als verbindliche oder unverbindliche Übung vorzusehen. Zusätzlich sind der Behinderung der Schüler entsprechende Unterrichtsgegenstände sowie therapeutische und funktionelle Übungen vorzusehen.
  2. Absatz 2,Soweit für einzelne Arten der Sonderschule eigene Lehrpläne erlassen werden, ist in diesen vorzusehen, daß Schüler in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges unterrichtet werden können, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann.