Absatz 2,Die Aufnahme in Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik (Paragraph 95, Absatz 3,) setzt die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärten voraus.
BGBl. Nr. 512/1993
512. Bundesgesetz: 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (15. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 97neu
Aufnahmsvoraussetzungen
Paragraph 97, (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
- Absatz 3,Die Aufnahme in ein Kolleg (Paragraph 95, Absatz 3 a,) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.