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BGBl. Nr. 526/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
526. Bundesgesetz: Strafprozeßänderungsgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Strafprozeßänderungsgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 526/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 814910 § 0↗RIS↗
§ 285geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.03.1988 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 285↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 31.10.2000 · idF BGBl. Nr. 526/1993 · danach: BGBl. I Nr. 108/2000 § 285↗RIS↗
§ 285.
(1) Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen vier Wochen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vierzehn Tagen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Er muß entweder in dieser Schrift oder bei Anmeldung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnen, widrigens auf seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshofe keine Rücksicht zu nehmen ist. Hat er eine Beschwerdeschrift innerhalb der gesetzlichen Frist überreicht, so ist diese seinem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen seine Gegenausführung überreichen könne.
(2) Nach Überreichung dieser Die Gegenausführung oder nach Ablauf der hiezu bestimmten Frist ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. Danach sind alle Akten an den Obersten Gerichtshof zu senden, der darüber zu entscheiden hat.
(3) Hat die Hauptverhandlung an mehr als fünf Tagen stattgefunden, so beträgt die nach Abs. 1 für die Ausführung der Beschwerdegründe offenstehende Frist vier Wochen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993)
Anmerkung
ÜR: Art. IV Abs. 6, BGBl. Nr. 526/1993