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BGBl. Nr. 526/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
526. Bundesgesetz: Strafprozeßänderungsgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Strafprozeßänderungsgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 526/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 814910 § 0↗RIS↗
§ 300geändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 300↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 28.02.1997 · idF BGBl. Nr. 526/1993 · danach: BGBl. Nr. 762/1996 § 300↗RIS↗
§ 300.
(1) Das Geschwornengericht Geschworenengericht besteht aus dem Schwurgerichtshof und der Geschwornenbank Geschworenenbank.
(2) Dem Schwurgerichtshofe gehören drei Richter an, von denen einer den Vorsitz führt; die Geschwornenbank Geschworenenbank setzt sich aus acht Geschwornen Geschworenen zusammen.
(3) Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung von längerer Dauer sein werde, so kann der Vorsitzende verfügen, daß ein Ersatzrichter und ein oder zwei Ersatzgeschworne Ersatzgeschworene der Hauptverhandlung beiwohnen, um bei Verhinderung eines Richters oder eines Geschwornen Geschworenen an dessen Stelle zu treten. Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung zu erwarten, so können zu diesem Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein oder zwei weitere Ersatzgeschworne Ersatzgeschworene beigezogen werden. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 93)
(4) Sind mehrere Ersatzgeschworne Ersatzgeschworene beigezogen worden, so treten sie in der Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle des verhinderten Geschwornen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z Geschworenen. 93)