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BGBl. Nr. 526/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
526. Bundesgesetz: Strafprozeßänderungsgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Strafprozeßänderungsgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 526/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 814910 § 0↗RIS↗
§ 326geändert
in Kraft 01.03.1988 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 326↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 526/1993 · danach: BGBl. I Nr. 130/2001 § 326↗RIS↗
§ 326.
Die Geschwornen Geschworenen dürfen ihr Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie gerichteten Fragen gefällt haben. Niemand darf während der Beratung und Abstimmung ohne Bewilligung des Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer eintreten; auch ist den Geschwornen Geschworenen jeder Verkehr mit dritten Personen untersagt. Gegen Geschworne Geschworene und dritte Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, ist vom Gerichtshof eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 S zu verhängen. Gegen eine solche Entscheidung steht dem Bestraften die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 96)