BGBl. Nr. 526/1993
526. Bundesgesetz: Strafprozeßänderungsgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Strafprozeßänderungsgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 364geändertII. Wiedereinsetzung in den vorigen Sta…: Überschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 (neu); Abs 6 (neu)
II. Wiedereinsetzung gegen in den Ablauf von Fristen vorigen Stand
§ 364.
(1) Wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil kann das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Gericht dem Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilen, sofern er: Gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist dem Beschuldigten, gegen die Versäumung der im § 46 Abs. 3 angeführten Verfahrenshandlungen ist dem Privatankläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie
1. nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten, nachweisen, daß es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, daß ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt,
2. um die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses ansucht beantragen und
3. die Anmeldung versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich anbringt mit dem Antrag nachholen.
(2) Das Gesuch ist bei dem Gericht anzubringen, bei dem das Rechtsmittel anzumelden war. Dieses Gericht teilt das Gesuch samt der Anmeldung dem Ankläger zur Erstattung seiner Äußerung und allfälligen Gegenausführung mit und legt nach Ablauf der für die Gegenausführung offenstehenden Frist die Akten dem zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichte vor, das, falls es Über die Wiedereinsetzung bewilligt, sofort in der Hauptsache erkennt. entscheidet:
1. im Falle des § 46 Abs. 3 das Gericht, bei dem die Verfahrenshandlung versäumt wurde;
2. im Falle des Einspruchs gegen das Abwesenheitsurteil eines Bezirksgerichts oder gegen die Strafverfügung das Bezirksgericht;
3. in allen anderen Fällen das Gericht, dem die Entscheidung über das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf zusteht.
(3) Gegen Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, bei dem die Verweigerung der Wiedereinsetzung Verfahrenshandlung versäumt wurde. Das Gericht stellt ihn dem Gegner zur Äußerung binnen vierzehn Tagen zu und legt die Akten, sofern es nicht selbst zur Entscheidung berufen ist kein Rechtsmittel zulässig, nach Ablauf dieser Frist dem zuständigen Gerichtshof vor.
(4) Das Gesuch hemmt, solange die Wiedereinsetzung nicht bewilligt ist, die Vollstreckung nicht; es sei denn, daß das Gericht, bei dem es angebracht wird, nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet, die Aussetzung der Vollstreckung zu verfügen. Dem Antrag kommt aufschiebende Wirkung nicht zu; das Gericht, bei dem der Antrag einzubringen ist, kann aber die Vollstreckung hemmen, sofern dies nach den Umständen des Falles angemessen erscheint. Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, so sind die Folgen des Versäumnisses zu beseitigen und das Verfahren fortzusetzen.
(5) Gegen einen Beschluß nach Abs. 2 Z 1 steht dem Beschuldigten und dem Privatankläger, gegen einen abweisenden Beschluß eines Bezirksgerichts nach Abs. 2 Z 2 steht dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde zu. Im übrigen ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse, mit denen über die Wiedereinsetzung entschieden wird, nicht zulässig.
(6) Gegen die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag (Abs. 1 Z 2) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig.
Anmerkung