BGBl. Nr. 526/1993
526. Bundesgesetz: Strafprozeßänderungsgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Strafprozeßänderungsgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38aneu
Paragraph 38 a,
Ist ein Beschuldigter der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig, so ist ihm, nötigenfalls durch die Beistellung eines Dolmetschers, Übersetzungshilfe zu leisten, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte, erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Verhandlungen sowie dann, wenn der Beschuldigte für die Einsicht in die Akten oder anläßlich der Bekanntgabe einer gerichtlichen Verfügung oder eines Antrages des Anklägers Übersetzungshilfe verlangt.