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BGBl. Nr. 526/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
526. Bundesgesetz: Strafprozeßänderungsgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Strafprozeßänderungsgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 526/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 814910 § 0↗RIS↗
§ 421aufgehoben
in Kraft 01.07.1980 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 529/1979 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993 § 421↗RIS↗

römisch zwei. Verfahren gegen Abwesende und Flüchtige nach dem Schlusse der Voruntersuchung

Paragraph 421,

  1. Absatz eins,Erhebt am Schlusse der Voruntersuchung der Ankläger die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen einen Beschuldigten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder nicht in der Republik Österreich liegt, so ist die Anklageschrift dem hiefür zu bestellenden Verteidiger zuzustellen; dieser ist berechtigt, binnen vierzehn Tagen nach dieser Zustellung den Einspruch zu erheben. Im übrigen sind die Bestimmungen des römisch sechzehn. Hauptstückes auch in diesem Fall anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die rechtskräftig gewordene Versetzung in den Anklagestand ist zu veröffentlichen, und zwar, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, in Form eines Steckbriefes.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,)

  3. Absatz 4,Wenn der Angeklagte später sich stellt oder ergriffen wird, ist ihm die Anklageschrift und das über den Einspruch ergangene Erkenntnis mitzuteilen. Ist die Versetzung in den Anklagestand bereits rechtskräftig geworden und gibt der Angeklagte zu seiner Verteidigung Umstände an, deren Erhebung er verlangt, so ist nach Vorschrift des Paragraph 224, vorzugehen.