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BGBl. Nr. 532/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
532. Bundesgesetz: Finanzmarktanpassungsgesetz 1993
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz — BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz — InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz — BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 532/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 7 § 0↗RIS↗
Art. 15 § 79geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 597/1988 · danach: BGBl. Nr. 532/1993 Art. 15 § 79↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 532/1993 · danach: BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 15 § 79↗RIS↗
ARTIKEL XV
Strafbestimmungen
§ 79. (1) Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen Noten wird als Geldfälschung, die Fälschung oder Verfälschung aller sonstigen von der Bank ausgestellten Urkunden gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank, die Banken Kreditinstitute und die öffentlichen Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige inländische oder ausländische Noten und Münzen zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten und, wenn diese sich als gefälscht oder verfälscht erweisen, ohne Ersatzleistung einzuziehen. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Noten und ausländischer Münzen die Oesterreichische Nationalbank, hinsichtlich inländischer Münzen die Münze Österreich Aktiengesellschaft zuständig.
(3) Als gefälscht oder verfälscht erkannte außer Kurs gesetzte Gold- und Silbermünzen können von der Oesterreichischen Nationalbank, den Banken Kreditinstituten und den öffentlichen Kassen nur eingezogen werden, wenn Ersatz des Gold- oder Silberwertes geleistet wird; sollen sie wieder ausgefolgt werden, sind sie vorher unbrauchbar zu machen.
(4) Als gefälscht oder verfälscht erkannte umlauffähige Noten und Münzen sind stets den Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Hievon ist die Oesterreichische Nationalbank, wenn es sich aber um inländische Münzen handelt, die Münze Österreich Aktiengesellschaft zu verständigen.