BGBl. Nr. 532/1993
532. Bundesgesetz: Finanzmarktanpassungsgesetz 1993
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz — BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz — InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz — BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu nie in Kraft getreten
römisch eins. Allgemeine Bestimmungen
Kredit- und Finanzinstitute
Paragraph eins,
- Absatz eins,Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der Paragraphen 4, oder 103
Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:
- Ziffer einsDie Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);
- Ziffer 2die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);
- Ziffer 3der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);
- Ziffer 4den Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);
- Ziffer 5die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);
- Ziffer 6die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks;
- Ziffer 7der Handel auf eigene Rechnung oder fremde Rechnung mit
- Litera aGeldmarktinstrumenten;
- Litera bausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);
- Litera cOptionen und Finanzterminkontrakten (Termin- und Optionsgeschäft);
- Litera dWechselkurs- und Zinssatzinstrumenten;
- Litera eWertpapieren (Effektengeschäft);
- Litera fvon Litera a bis e abgeleiteten Instrumenten.
- Ziffer 8die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);
- Ziffer 9die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft);
- Ziffer 10die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);
- Ziffer 11die Teilnahme an der Wertpapieremission Dritter und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);
- Ziffer 12die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);
- Ziffer 13die Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem Investmentfondsgesetz (Investmentgeschäft);
- Ziffer 14die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz (Beteiligungsfondsgeschäft);
- Ziffer 15das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);
- Ziffer 16der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen - ausgenommen die Kreditversicherung - und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);
- Ziffer 17der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;
- Ziffer 18die Vermittlung von Geschäften nach
- Litera aZiffer eins,, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;
- Litera bZiffer 3,, ausgenommen die im Rahmen des Gewerbes der Immobilienmakler einschließlich der Personalkreditvermittler vorgenommene Vermittlung von Hypothekardarlehen und Personalkrediten;
- Litera cZiffer 7, Litera b,, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;
- Litera dZiffer 8,
- Absatz 2,Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Absatz eins, ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:
- Ziffer einsDer Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft);
- Ziffer 2der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);
- Ziffer 3die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;
- Ziffer 4die Portfolioberatung;
- Ziffer 5die Erteilung von Handelsauskünften;
- Ziffer 6die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten.
- Absatz 3,Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Absatz 2, genannten sowie aller sonstigen Tätigkeiten berechtigt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in bezug auf diese darstellen, wie insbesondere zur Vermittlung von Bausparverträgen, von Versicherungsverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie zum Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluß durch die Vermieter.
- Absatz 4,Anmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
§ 1neu
römisch eins. Allgemeine Bestimmungen
Kredit- und Finanzinstitute
Paragraph eins,
- Absatz eins,Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der Paragraphen 4, oder 103
Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:
- Ziffer einsDie Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);
- Ziffer 2die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);
- Ziffer 3der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);
- Ziffer 4den Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);
- Ziffer 5die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);
- Ziffer 6die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks;
- Ziffer 7der Handel auf eigene Rechnung oder fremde Rechnung mit
- Litera aGeldmarktinstrumenten;
- Litera bausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);
- Litera cOptionen und Finanzterminkontrakten (Termin- und Optionsgeschäft);
- Litera dWechselkurs- und Zinssatzinstrumenten;
- Litera eWertpapieren (Effektengeschäft);
- Litera fvon Litera a bis e abgeleiteten Instrumenten.
- Ziffer 8die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);
- Ziffer 9die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft);
- Ziffer 10die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);
- Ziffer 11die Teilnahme an der Wertpapieremission Dritter und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);
- Ziffer 12die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);
- Ziffer 13die Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem Investmentfondsgesetz (Investmentgeschäft);
- Ziffer 14die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz (Beteiligungsfondsgeschäft);
- Ziffer 15das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);
- Ziffer 16der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen - ausgenommen die Kreditversicherung - und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);
- Ziffer 17der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;
- Ziffer 18die Vermittlung von Geschäften nach
- Litera aZiffer eins,, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;
- Litera bZiffer 3,, ausgenommen die im Rahmen des Gewerbes der Immobilienmakler einschließlich der Personalkreditvermittler vorgenommene Vermittlung von Hypothekardarlehen und Personalkrediten;
- Litera cZiffer 7, Litera b,, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;
- Litera dZiffer 8,
- Absatz 2,Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Absatz eins, ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:
- Ziffer einsDer Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft);
- Ziffer 2der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);
- Ziffer 3die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;
- Ziffer 4die Portfolioberatung;
- Ziffer 5die Erteilung von Handelsauskünften;
- Ziffer 6die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten.
- Absatz 3,Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Absatz 2, genannten sowie aller sonstigen Tätigkeiten berechtigt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in bezug auf diese darstellen, wie insbesondere zur Vermittlung von Bausparverträgen, von Versicherungsverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie zum Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluß durch die Vermieter.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Absatz eins und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem EWR-Abkommen ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Absatz 2, geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen.