Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen.
BGBl. Nr. 532/1993
532. Bundesgesetz: Finanzmarktanpassungsgesetz 1993
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz — BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz — InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz — BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Großveranlagungen
Paragraph 27,
- Absatz 2,Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die Summe der Buchwerte der Veranlagungen nach Ziffer eins bis 5 eines Kreditinstitutes bzw. einer Kreditinstitutsgruppe bei einer wirtschaftlichen Einheit 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe überschreitet und mindestens sieben Millionen Schilling beträgt:
- Ziffer einsGeldforderungen,
- Ziffer 2Anteilsrechte,
- Ziffer 3Aktivposten aus dem Leasinggeschäft, die mit dem Barwert der diskontierten Forderungen anzusetzen sind,
- Ziffer 4die Hälfte der Eventualverbindlichkeiten (Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1, Passiva, Posten 1 unter der Bilanz) und
- Ziffer 5nicht ausgenützte Kreditrahmen und nicht ausgenützte Promessen.
Für Veranlagungen gemäß Ziffer eins bis 4 gebildete Rückstellungen sind hievon abzuziehen. Haftet für eine der in Ziffer eins bis 5 genannten Veranlagungen auch ein Dritter, so kann der Buchwert dieses Postens auch dem Dritten zugerechnet werden, sofern auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut feststeht, daß dessen Bonität nicht schlechter als die des primär Verpflichteten ist. - Absatz 3,Als wirtschaftliche Einheit gelten:
- Ziffer einsRechtssubjekte;
- Ziffer 2rechtlich selbständige Unternehmen unabhängig von deren Rechtsform, die zu einem Konzern (Paragraph 15, AktG, Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) gehören, insbesondere jene, die unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 vH miteinander verbunden sind; ist das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter, so gelten jede Tochter und jeder Tochterkonzern als eigene wirtschaftliche Einheit;
- Ziffer 3Personengesellschaften des Handelsrechtes und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;
- Ziffer 4Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für Rechnung des ersteren handelt;
- Ziffer 5der Verpflichtete und seine nahen Angehörigen.
- Absatz 4,Jede Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Die Vornahme von Vorratsbeschlüssen ist hiebei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jede Großveranlagung mindestens einmal jährlich zu berichten.
- Absatz 5,Eine einzelne Großveranlagung darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 40 vH der anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel einer Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Für einzelne Großveranlagungen bei Gemeinden erhöht sich dieser Hundertsatz auf das Doppelte. Die Gesamtheit aller Großveranlagungen eines Kreditinstitutes bzw. einer Kreditinstitutsgruppe darf 800 vH von deren jeweiligen anrechenbaren Eigenmitteln bzw. anrechenbaren konsolidierten Eigenmitteln nicht überschreiten.
- Absatz 6,Absatz 5, gilt nicht für
- Ziffer einsGroßveranlagungen beim Bund und bei den Ländern;
- Ziffer 2Großveranlagungen, soweit der Bund oder die Länder dafür haften;
- Ziffer 3Anteilsrechte am zuständigen Zentralinstitut;
- Ziffer 4Aktivposten, soweit sie gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 3, oder 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden;
- Ziffer 5Guthaben bei Kreditinstituten mit Ausnahme von Widmungseinlagen;
- Ziffer 6Guthaben auf Grund der Liquiditäts- und Mindestreserveerfordernisse;
- Ziffer 7Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;
- Ziffer 8Aktivposten gegenüber Kredit- oder Finanzinstituten, die derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, angehören;
- Ziffer 9Großveranlagungen von Kreditinstituten, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben, gegenüber anderen Kreditinstituten.
- Absatz 7,Überschreitet die Summe der Buchwerte der Veranlagungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 eines Kreditinstitutes bei einer wirtschaftlichen Einheit 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens zehn Millionen Schilling, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung dieser Veranlagungen an eine wirtschaftliche Einheit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten oder Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten oder Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten oder Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für Großveranlagungen gemäß Absatz 6, Ziffer eins, 5 und 6 bis 8 sowie für Einlagen beim zuständigen Zentralinstitut.