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BGBl. Nr. 532/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
532. Bundesgesetz: Finanzmarktanpassungsgesetz 1993
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz — BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz — InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz — BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 532/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.01.1994 – 22.08.1996 · idF BGBl. Nr. 532/1993 · danach: BGBl. Nr. 445/1996 § 3↗RIS↗

Ausnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;
    2. Ziffer 2
      die Österreichische Postsparkasse hinsichtlich der Paragraphen 4 bis 7, 21 und 73 Absatz eins, Ziffer eins und 7;
    3. Ziffer 3
      die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
    4. Ziffer 4
      bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme eine Milliarde Schilling nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden, hinsichtlich Paragraph 27, Absatz 2 und 5;
    5. Ziffer 5
      Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß Paragraph 35, BörseG erlaubten Geschäfte betreiben.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2 bis 14 finden keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben;
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben;
    3. Ziffer 3
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben;
    4. Ziffer 4
      Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts oder des Beteiligungsfondsgeschäftes berechtigt sind;
    5. Ziffer 5
      bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme eine Milliarde Schilling nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden;
    6. Ziffer 6
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften;
    7. Ziffer 7
      Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben;
    8. Ziffer 8
      Kreditinstitute, die ausschließlich die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten betreiben, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Kreditgewährungen und Garantieübernahmen;
    9. Ziffer 9
      Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von gemäß Paragraph 93, Absatz eins, sicherungspflichtigen Einlagen haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 33,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins bis 4, 6 und 7 und Paragraph 75,;
    2. Ziffer 2
      Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz;
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsträger;
    5. Ziffer 5
      Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben.
  4. Absatz 4,Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle von 70 Millionen S Anfangskapital 35 Millionen S treten.