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BGBl. Nr. 532/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
532. Bundesgesetz: Finanzmarktanpassungsgesetz 1993
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz — BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz — InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz — BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 532/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) neu § 0↗RIS↗
§ 90neu
in Kraft 01.01.1994 – 31.03.2002 · idF BGBl. Nr. 532/1993 · danach: BGBl. I Nr. 97/2001 § 90↗RIS↗

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsaufsicht erlischt durch Aufhebungsbeschluß des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, die für die Anordnung maßgebend waren, weggefallen sind oder
    2. Ziffer 2
      seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist und diese Frist nicht auf Antrag des Gerichtes vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verlängert wird.
  3. Absatz 3,Die Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, daß im Firmenbuch die Aufbebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson gelöscht wird.
  4. Absatz 4,Ist die Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden Fristen von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in Wirksamkeit getreten ist.
  5. Absatz 5,Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht, gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht sowie gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, steht dem Kreditinstitut der Rekurs offen. Andere Entscheidungen können nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.