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BGBl. Nr. 532/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
532. Bundesgesetz: Finanzmarktanpassungsgesetz 1993
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz — BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz — InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz — BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 532/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) neu § 0↗RIS↗
§ 98neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1994) · idF BGBl. Nr. 532/1993 § 98↗RIS↗

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft);
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft);
    3. Ziffer 3
      die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2 und 4 gemäß Paragraph 20, Absatz 5, an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
    4. Ziffer 4
      die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der Paragraphen 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß Paragraph 20, Absatz 5, an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
    5. Ziffer 5
      dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 4, erteilt;
    6. Ziffer 6
      die Pflichten der Paragraphen 40 und 41 Absatz eins bis 4 verletzt;
    7. Ziffer 7
      die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
    8. Ziffer 8
      die in Paragraph 74, vorgesehenen Meldungen dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen vorlegt;
    9. Ziffer 9
      seiner Großkreditmeldepflicht gemäß Paragraph 75, nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. Ziffer eins
      den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;
    2. Ziffer 2
      Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;
    3. Ziffer 3
      beim Abschluß von Verbraucherkreditverträgen (Paragraph 33, Absatz 2,) und Verbrauchergirokontoverträgen (Paragraph 34, Absatz 2,) die Schriftform unterläßt;
    4. Ziffer 4
      Verbraucherkreditverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Angaben enthalten;
    5. Ziffer 5
      Verbraucherkreditverträge von revolvierenden Kontokorrentkrediten abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erforderlichen Angaben enthalten;
    6. Ziffer 6
      die schriftliche Bekanntgabe der Änderung des effektiven bzw. fiktiven Jahreszinssatzes vor deren Wirksamwerden unterläßt;
    7. Ziffer 7
      die jährliche Kontomitteilung gemäß Paragraph 33, Absatz 9, unterläßt;
    8. Ziffer 8
      Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Angaben enthalten;
    9. Ziffer 9
      die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß Paragraph 34, Absatz 4, unterläßt;
    10. Ziffer 10
      nicht die in Paragraph 35, Absatz eins, geforderten Angaben im Kassensaal aushängt;
    11. Ziffer 11
      die Bereitschaft zur Kreditgewährung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, ohne Angabe des effektiven bzw. des fiktiven Jahreszinssatzes bewirbt;
    12. Ziffer 12
      die Sorgfaltspflichten des Paragraph 36, verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß Paragraph 78, Absatz 7, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.
§ 98neu
in Kraft 01.01.1994 – 22.08.1996 · idF BGBl. Nr. 532/1993 · danach: BGBl. Nr. 445/1996 § 98↗RIS↗

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. Ziffer eins
      die schriftliche Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 5, über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
    2. Ziffer 2
      die Anzeige der Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG gemäß Paragraph 10, Absatz 6, an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
    3. Ziffer 3
      die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2 und 4 gemäß Paragraph 20, Absatz 5, an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
    4. Ziffer 4
      die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der Paragraphen 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß Paragraph 20, Absatz 5, an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
    5. Ziffer 5
      dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 4, erteilt;
    6. Ziffer 6
      die Pflichten der Paragraphen 40 und 41 Absatz eins bis 4 verletzt;
    7. Ziffer 7
      die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
    8. Ziffer 8
      die in Paragraph 74, vorgesehenen Meldungen dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen vorlegt;
    9. Ziffer 9
      seiner Großkreditmeldepflicht gemäß Paragraph 75, nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. Ziffer eins
      den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;
    2. Ziffer 2
      Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;
    3. Ziffer 3
      beim Abschluß von Verbraucherkreditverträgen (Paragraph 33, Absatz 2,) und Verbrauchergirokontoverträgen (Paragraph 34, Absatz 2,) die Schriftform unterläßt;
    4. Ziffer 4
      Verbraucherkreditverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Angaben enthalten;
    5. Ziffer 5
      Verbraucherkreditverträge von revolvierenden Kontokorrentkrediten abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erforderlichen Angaben enthalten;
    6. Ziffer 6
      die schriftliche Bekanntgabe der Änderung des effektiven bzw. fiktiven Jahreszinssatzes vor deren Wirksamwerden unterläßt;
    7. Ziffer 7
      die jährliche Kontomitteilung gemäß Paragraph 33, Absatz 9, unterläßt;
    8. Ziffer 8
      Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Angaben enthalten;
    9. Ziffer 9
      die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß Paragraph 34, Absatz 4, unterläßt;
    10. Ziffer 10
      nicht die in Paragraph 35, Absatz eins, geforderten Angaben im Kassensaal aushängt;
    11. Ziffer 11
      die Bereitschaft zur Kreditgewährung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, ohne Angabe des effektiven bzw. des fiktiven Jahreszinssatzes bewirbt;
    12. Ziffer 12
      die Sorgfaltspflichten des Paragraph 36, verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß Paragraph 78, Absatz 7, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.