Absatz eins,Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.
BGBl. Nr. 602/1993
602. Abkommen zur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Abkommen vom 21. Jänner 1975 und 16. September 1977
Abkommen zur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Abkommen vom 21. Jänner 1975 und 16. September 1977
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 30neu
Artikel 30
- Absatz 2,Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.