Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1957Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957,
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
StF: BGBl. Nr. 240/1957 (NR: GP VII RV 713 AB 724 S. 93. BR: S. 113.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, für Justiz, für Finanzen, für Handel und Wiederaufbau, für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 18. April 1956.
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 29 Abs. 2 am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2, am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident
der Republik Österreich
und
der Präsident der BundesrepublikDeutschland
sind, in der Absicht, die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen ihren beiden Staaten zu erleichtern, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.
Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: er folgen die Namen der Bevollmächtigten.)Anmerkung, er folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
Beachte
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben vergleiche Artikel 17,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,).
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.1.2006
Schlagworte
e-rk,
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr