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BGBl. Nr. 692/1993

kundgemacht 13.10.1993 RIS↗Parlament↗
692. Bundesgesetz: Notariatsordnungs-Novelle 1993
Bundesgesetz über Änderungen der Notariatsordnung, des Notariatsprüfungsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Notariatsordnungs-Novelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 692/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 52 § 0↗RIS↗
§ 116neu
in Kraft 01.11.1993 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 692/1993 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 116↗RIS↗

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Außer dem allgemeinen Geschäftsregister hat der Notar noch folgende Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen zu führen:
    1. Litera a
      ein alphabetisches Verzeichniß aller Parteien, rücksichtlich welcher in dem Geschäftsregister Eintragungen vorkommen, mit Beifügung aller Geschäftszahlen der diese Partei betreffenden Eintragungen im Register;
    2. Litera b
      die nach den Zahlen des Beurkundungsregisters geordneten Sammlungen der Vermerkblätter und Anerkennungserklärungen (Paragraph 82, Absatz 4,);
    3. Litera c
      eine alphabetisch geordnete Sammlung der Musterunterschriften (Paragraph 79, Absatz 2,);
    4. Litera d
      eine zeitlich geordnete Sammlung der Protestvermerke;
    5. Litera e
      ein Tagebuch (Journal); in diesem ist in zeitlicher Reihenfolge unter durch das Kalenderjahr fortlaufenden Nummern jeder Ein- und Ausgang an Bargeld, an Wertpapieren und Wertgegenständen sowie auf Konten für fremde Rechnung (Anderkonten) in gesonderten Spalten einzutragen;
    6. Litera f
      ein Kassabuch, in dem gesondert alle zur gleichen Sache gehörenden Ein- und Ausgänge in der Reihenfolge und Gliederung des Tagebuches einzutragen sind, sowie ein Namensverzeichnis dazu.
    Das Tagebuch und das Kassabuch können auch in Karteiform geführt werden.
  2. Absatz 2,Vermerkblätter sind für die Dauer von 40 Jahren, Anerkennungserklärungen für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Protestvermerke sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.