Absatz eins,Der Notar kann in seiner Kanzlei Angestellte unter seiner Leitung und Aufsicht zum Notariat heranbilden.
BGBl. Nr. 692/1993
692. Bundesgesetz: Notariatsordnungs-Novelle 1993
Bundesgesetz über Änderungen der Notariatsordnung, des Notariatsprüfungsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Notariatsordnungs-Novelle 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 117neu
römisch sieben. Hauptstück.
Notariatscandidaten und Notariatssubstituten.
Paragraph 117,
- Absatz 2,Notariatskandidaten sind diese Angestellten nur, wenn sie in das bei der Notariatskammer geführte Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen sind. Die Eintragung ist auf Anzeige des Notars vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
- Absatz 3,Der Eingetragene ist vom Tag des Einlangens der Anzeige über den Eintritt, frühestens jedoch vom Tag des Beginns seiner Tätigkeit an Notariatskandidat.
- Absatz 4,Der Notar hat den Austritt des Notariatskandidaten aus seiner Kanzlei und eine Unterbrechung der praktischen Verwendung unverzüglich der Notariatskammer anzuzeigen.
- Absatz 5,Es gilt nicht als Unterbrechung der praktischen Verwendung des Notariatskandidaten, soweit
- Ziffer einser einen nach Gesetz oder Vertrag gebührenden Urlaub verbringt, längstens jedoch bis zu insgesamt 36 Werktagen im Kalenderjahr, zuzüglich weiterer 24 Werktage Prüfungsurlaub zur Vorbereitung auf die Notariatsprüfung,
- Ziffer 2eine Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grundes in jedem einzelnen Fall drei aufeinanderfolgende Werktage nicht überschreitet,
- Ziffer 3länger als drei aufeinanderfolgende Werktage dauernde Verhinderungen wegen Krankheit oder Unfalls im Kalenderjahr insgesamt die Dauer von 12 Wochen, als Folge eines Dienstunfalls die Dauer von 16 Wochen, nicht überschreiten,
- Ziffer 4bei weiblichen Notariatskandidaten ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz besteht,
- Ziffer 5eine zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassende Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, ausgeübt wird.
- Absatz 6,Ein Notariatskandidat kann mit seiner Zustimmung und mit Zustimmung der beteiligten Notare innerhalb desselben Kammersprengels neben dem Notar, bei dem er eingetragen ist, auch bei einem zweiten Notar, im Fall einer Gesellschaft nach den Paragraphen 22 bis 29 bei allen an der Gesellschaft beteiligten Notaren, in praktischer Verwendung stehen. Eine solche Verwendung ist nur zulässig, wenn bei allen beteiligten Notaren eine Ausbildung im Sinn des Paragraph 118, gewährleistet ist. Der Notar, bei dem der Notariatskandidat eingetragen ist, hat die Notariatskammer von der zusätzlichen praktischen Verwendung zu verständigen.