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BGBl. Nr. 692/1993

kundgemacht 13.10.1993 RIS↗Parlament↗
692. Bundesgesetz: Notariatsordnungs-Novelle 1993
Bundesgesetz über Änderungen der Notariatsordnung, des Notariatsprüfungsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Notariatsordnungs-Novelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 692/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 52 § 0↗RIS↗
§ 117aneu
in Kraft 01.11.1993 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 692/1993 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 117a↗RIS↗

Paragraph 117 a,

  1. Absatz eins,Die Notariatskammer hat ein Verzeichnis über sämtliche Notariatskandidaten ihres Sprengels zu führen.
  2. Absatz 2,Auf die Anzeige des Notars (Paragraph 117, Absatz 2,) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, daß er österreichischer Staatsbürger und von ehrenhaftem Vorleben ist, das Studium der Rechtswissenschaften im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, zurückgelegt und mindestens neun Monate bei einem inländischen Gericht in rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat. Außerdem darf er an dem Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung wirksam würde, das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in ein Verzeichnis nach dem 35. Lebensjahr ist nur zulässig, wenn der Betreffende bereits insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidat in einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist. Der Nachweis der mindestens neunmonatigen Gerichtspraxis ist nur bei der erstmaligen Eintragung zu erbringen.
  3. Absatz 3,Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, kann die Eintragung aus einem wichtigen Grund verweigert werden; solche sind besonders mangelnde Vertrauenswürdigkeit, anstößiger oder liederlicher Lebenswandel, zerrüttete Vermögensverhältnisse oder unzureichende Ausbildungsmöglichkeit.
  4. Absatz 4,Über die Eintragung hat die Notariatskammer zu entscheiden. Soll die Eintragung verweigert werden, so hat die Notariatskammer den Bewerber und den Notar zu hören. Gegen die Entscheidung über die Eintragung steht sowohl dem Bewerber als auch dem anzeigenden Notar die Berufung (Paragraph 138,) zu.