Absatz 2,Der Substitut hat in den Notariatsurkunden seine Eigenschaft als Substitut und den Vor- und Zunamen sowie den Amtssitz des von ihm vertretenen Notars anzuführen und seiner Unterschrift einen gleichen Hinweis beizufügen.
BGBl. Nr. 692/1993
692. Bundesgesetz: Notariatsordnungs-Novelle 1993
Bundesgesetz über Änderungen der Notariatsordnung, des Notariatsprüfungsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Notariatsordnungs-Novelle 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 123neu
Paragraph 123, (1) Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den Substituten.
- Absatz 3,Sofern er nicht selbst Notar ist, hat er sich des Amtssiegels des Notars zu bedienen, dessen Stelle er vertritt.
- Absatz 4,Die für Notare gegebenen Vorschriften finden auch auf ihn Anwendung.
- Absatz 5,Solange die Substitution dauert, ist es dem substituierenden Notar nicht gestattet, selbst notarielle Amtshandlungen vorzunehmen, es sei denn, daß dies dringend notwendig ist, um die Partei vor Schaden zu bewahren.
- Absatz 6,Die Nichtbeachtung der Absatz 2, 3 und 5 oder des Paragraph 120, Absatz 3, letzter Satz nimmt einer Notariatsurkunde nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.