Absatz eins,Jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.
BGBl. Nr. 692/1993
692. Bundesgesetz: Notariatsordnungs-Novelle 1993
Bundesgesetz über Änderungen der Notariatsordnung, des Notariatsprüfungsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Notariatsordnungs-Novelle 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 125neu
Paragraph 125,
- Absatz 2,Zum Wirkungskreise jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums gehören:
- Ziffer einsdie Wahl der jeder Gruppe angehörenden Mitglieder der Notariatskammer und je eines Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters; bei Notariatskollegien mit mehr als 100 Mitgliedern aus der Gruppe der Notare sind statt eines Rechnungsprüfers zwei Rechnungsprüfer aus der Gruppe der Notare zu wählen;
- Ziffer 2die Erstattung von Berichten über den Zustand der Rechtspflege, von Anträgen zur Abstellung von Mängeln und von Gesetzesvorschlägen;
- Ziffer 3die Erstattung von Anträgen und Gutachten über die Vereinigung oder Trennung von Notariatskollegien und von Vorschlägen über die Organisation des Notariats überhaupt;
- Ziffer 4die Abschließung von Kollektivverträgen.
- Absatz 3,Die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsabschlusses erfolgt durch die Rechnungsprüfer. Paragraph 141 g, gilt sinngemäß.
- Absatz 4,Der Beschlußfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegen:
- Ziffer einsdie Feststellung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben der Kammer;
- Ziffer 2die Feststellung der Beiträge der Mitglieder;
- Ziffer 3die Prüfung und Genehmigung der Kammerrechnung;
- Ziffer 4die Widmung eines Teiles der Kammerbeiträge für Wohlfahrtszwecke
des Standes und seiner Angestellten und die Schaffung und Regelung der solchen Zwecken dienenden Einrichtungen;- Ziffer 5die Wahl und Abberufung des Präsidenten der Notariatskammer.
- Absatz 5,Zur Beschlußfassung über die in Absatz 2, Ziffer 2 und 3, bezeichneten Gegenstände kann eine gemeinsame Versammlung beider Gruppen einberufen werden, wenn deren Vorsitzende (Paragraph 126,, Absatz 1 und 2) damit einverstanden sind.
- Absatz 6,Geschäftsordnungen, die eine Gruppe oder die gemeinsame Versammlung für sich oder diese für die Kammer beschließt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.