Die Suspension eines an der Partnerschaft beteiligten Notars nach § 158 Abs. 1 Z 3 oder die Entziehung der Substitutionsberechtigung eines Notariatskandidaten nach § 158 Abs. 3 hindern nicht die Zugehörigkeit zur Partnerschaft, wohl aber die Vertretung, Geschäftsführung und das Recht der Teilnahme am Ergebnis der Berufsausübung der anderen Gesellschafter.Die Suspension eines an der Partnerschaft beteiligten Notars nach Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 3, oder die Entziehung der Substitutionsberechtigung eines Notariatskandidaten nach Paragraph 158, Absatz 3, hindern nicht die Zugehörigkeit zur Partnerschaft, wohl aber die Vertretung, Geschäftsführung und das Recht der Teilnahme am Ergebnis der Berufsausübung der anderen Gesellschafter.