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BGBl. Nr. 692/1993

kundgemacht 13.10.1993 RIS↗Parlament↗
692. Bundesgesetz: Notariatsordnungs-Novelle 1993
Bundesgesetz über Änderungen der Notariatsordnung, des Notariatsprüfungsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Notariatsordnungs-Novelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 692/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 52 § 0↗RIS↗
§ 77neu
in Kraft 01.11.1993 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 692/1993 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 77↗RIS↗

a) Vidimirung von Abschriften.

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit einer Urkunde ist der Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines Bildes und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter der Aufsicht des Notars hergestellt worden ist; ist eine solche Kopie keine vollständige Wiedergabe einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen.
  2. Absatz 2,Der Notar hat die Kopie mit der Urkunde sorgfältig zu vergleichen und die Übereinstimmung auf der Kopie zu beglaubigen.
  3. Absatz 3,Die Beglaubigungsklausel hat ferner die Angabe zu enthalten,
    1. Ziffer eins
      ob die vorgewiesene Urkunde ein Original, eine Ausfertigung oder eine Kopie ist,
    2. Ziffer 2
      ob und mit welcher Stempelmarke sie versehen ist,
    3. Ziffer 3
      ob die Kopie die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon und welchen wiedergibt,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls daß die vorgewiesene Urkunde zerrissen oder nach
    ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist,
    1. Ziffer 5
      gegebenenfalls daß in ihr Stellen geändert, durchgestrichen,
    eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind. Der unter den Ziffer 2 und 5 genannten Angaben bedarf es nicht, wenn die Kopie auf fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellt worden ist und die angeführten Umstände aus der Kopie ersichtlich sind.
  4. Absatz 4,Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind nicht erforderlich.
  5. Absatz 5,Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Beglaubigung eines unter Aufsicht des Notars mittels technischer Vorrichtungen hergestellten Ausdrucks aus einer automationsunterstützt geführten Datenbank.