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BGBl. Nr. 694/1993

kundgemacht 14.10.1993 RIS↗Parlament↗
694. Bundesgesetz: Privatstiftungsgesetz-PSG
Bundesgesetz über Privatstiftungen und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes und der Bundesabgabenordnung (Privatstiftungsgesetz-PSG)
Kundmachung BGBl. Nr. 694/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatstiftungsgesetz (PSG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.09.1993 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 694/1993 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 1↗RIS↗

Begriff

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muß ihren Sitz im Inland haben.
  2. Absatz 2,Eine Privatstiftung darf nicht
    1. Ziffer eins
      eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben;
    2. Ziffer 2
      die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen;
    3. Ziffer 3
      persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sein.