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BGBl. Nr. 694/1993

kundgemacht 14.10.1993 RIS↗Parlament↗
694. Bundesgesetz: Privatstiftungsgesetz-PSG
Bundesgesetz über Privatstiftungen und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes und der Bundesabgabenordnung (Privatstiftungsgesetz-PSG)
Kundmachung BGBl. Nr. 694/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatstiftungsgesetz (PSG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.09.1993 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 694/1993 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 15↗RIS↗

Stiftungsvorstand

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Stiftungsvorstand muß aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen; zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
  2. Absatz 2,Ein Begünstigter, dessen Ehegatte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, sowie juristische Personen können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.
  3. Absatz 3,Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person im Sinn des Paragraph 244, Absatz 2, HGB beteiligt ist, so können diese natürliche Person, deren Ehegatte sowie Personen, die mit der natürlichen Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.
  4. Absatz 4,Der erste Stiftungsvorstand wird vom Stifter oder vom Stiftungskurator (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,) bestellt.
  5. Absatz 5,Die jeweiligen Mitglieder des Stiftungsvorstands und ihre Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in öffentlich beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben die Mitglieder des Stiftungsvorstands ihre öffentlich beglaubigte Musterzeichnung vorzulegen.