BGBl. Nr. 694/1993
694. Bundesgesetz: Privatstiftungsgesetz-PSG
Bundesgesetz über Privatstiftungen und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes und der Bundesabgabenordnung (Privatstiftungsgesetz-PSG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Begünstigter
Paragraph 5,
Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist.